Der Hebammenberuf umfasst die Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschaft- und Säuglingsfürsorge. (Hebammengesetz §2. (1))
Bei von der Norm abweichenden, oder krankhaften Zuständen wird die Kassenhebamme die Klientin an einen Arzt überweisen, oder an eine soziale Einrichtung weiterleiten. (Hebammengesetz, §4 (1))
Der Leistungskatalog wird mit der Kassenhebamme individuell vereinbart.
Von der Kassenhebamme wird folgende Leistung angeboten:
Ein Besuch in der Schwangerschaft ab der 32.SSW kann seit 2023 als Kassenleistung abgerechnet werden. Weitere Termine in der Schwangerschaft und zusätzliche Leistungen der Kassenhebamme (wie Kurse, Akupunktur, Taping, etc.) werden von der Krankenkasse nicht übernommen und werden mittels Privatrechnung abgegolten.
Die von der Krankenversicherung angebotenen Kassenleistungen werden von der Kassenhebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Kassenhebamme benötigt hierfür eine Unterschrift der Klientin.
Die aktuellen Tarife der Kassenhebammen finden sie unter http://hebammen.at/eltern/kosten.
Folgende von der Kassenhebamme angebotenen Hebammenleistungen werden von der Krankenkasse bezahlt:
Keine Rückerstattung der Kosten bei nachstehenden Leistungen der Kassenhebamme:
Die Kassenhebamme hat die Klientin über folgende Punkte aufgeklärt:
1.1. Hanna Leutner ist freiberufliche Hebamme mit Berufssitz in A-3100 St. Pölten, Wienerstraße 15/7 und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 2564 eingetragen.
1.2. Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Hanna Leutner (im Weiteren als „Hebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im freien Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
2.1. Der Behandlungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem, kostenpflichtigen Erstgespräch oder MKP-Beratungsgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungspaketes zu Stande.
2.2. Die Hebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
3.1. Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Hebamme und der Klientin vereinbarten Leistungen.
3.2. Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt. Die Hebamme verfügt über eine Ordination in welcher Erstgespräche, sowie bestimmte vereinbarte Termine stattfinden.
4.1 Die Klientin hat der Hebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu übermitteln und die Klientin bestätigt eine Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen und Befundbesprechungen.
4.2 Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Hebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Hebamme muss alle, für ihre Tätigkeiten wesentlichen Informationen, von der Klientin selbstständig mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.
4.3. Die Klientin ist verpflichtet der Hebamme eigenverantwortlich, unverzüglich und unaufgefordert unzureichendes Verständnis oder Widerwillen bezüglich vereinbarter Maßnahmen mitzuteilen. Sollte die Klientin den Empfehlungen der Hebamme nicht nachkommen, entfällt die Haftung der Hebamme für dadurch entstandene Schäden.
4.4. Die Klientin verpflichtet sich der Hebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.
4.5. Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnissen ist die Hebamme gemäß §7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Entbunden wird die Hebamme jedoch im Falle eines gefahrendrohenden Zustandes von Mutter und Kind, sowie den im §7 des HebG angeführten Aspektes.
4.6. Bei von der Norm abweichenden oder krankhaften Zuständen wird die Hebamme die Klientin an eine geeignete medizinische Stelle oder eine soziale Einrichtung überweisen.
4.7. Sollte die Klientin die Hebamme in dringenden Fällen nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit einer gleichgestellten medizinischen Anlaufstelle (Ärzte, Notfallambulanzen) aufzunehmen.
4.8. Die Kontaktaufnahme zur Klärung einzelner Fragen oder Unklarheiten zwischen den Terminen sollte im überwiegenden Falle per Telefon erfolgen.
Der Hebamme obliegt die Entscheidung, ob die Fragen am Telefon, schriftlich per SMS oder E-Mail geklärt werden können, oder ob es dafür einen weiteren Hausbesuch oder weitere professionelle Versorgung z.B.: durch Klinik, Kinderarzt, Gynäkologe, Allgemeinmediziner, Psychotherapeut, Physiotherapeut usw. benötigt.
4.9. Die Hebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
5.1. Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin nachfolgend vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.
5.2. Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme mitzuteilen.
5.3. Sollte der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt, oder unentschuldigt nicht wahrgenommen werden, wird dieser pauschal mit 60 EUR verrechnet. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.
5.4. Die Hebamme ist grundsätzlich Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr per Telefon erreichbar, jedoch nicht verpflichtet Telefonate oder SMS/Emails unverzüglich anzunehmen oder zu beantworten, verpflichtet sich allerdings dies zum ehest möglichen Zeitpunkt zu tun.
5.5. Bei einer vereinbarten Wochenbettbetreuung verpflichtet sich die Klientin innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt die Hebamme per SMS zu informieren. Danach kann ein Erstbesuch, vorzugsweise recht bald nach Entlassung, vereinbart werden (ausgenommen Wochenende und Feiertag).
Besuche an Wochenenden oder Feiertagen erfolgen nur in Ausnahmefällen bei dringlicher Indikation.
5.6. Der Hebamme obliegt die Einteilung der Uhrzeit des Termins. Termine gibt es grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr. Hierbei wird ein Zeitraum für den Beginn des Termins anstatt einer exakten Uhrzeit vereinbart.
In Ausnahmefällen können Termine auch außerhalb dieses Zeitraums stattfinden.
Termin- oder Uhrzeitwünsche seitens der Klientin können nur bei freien Kapazitäten der Hebamme berücksichtigt werden.
5.7. Hausbesuche im Wochenbett erfolgen in den ersten 14 Tagen nach Spontangeburt und 21 Tagen nach Kaiserschnitt. Danach finden die Termine in der Ordination von ProMami St. Pölten, Wienerstraße 15/7 (ab Oktober oder November 2025 befindet sich die Ordination in der Maximilianstraße 51, Ordination 3) statt. Sollte der Wohnort der Klientin weiter als 20min Fahrtzeit von der Hebamme entfernt liegen erfolgen Hausbesuche nur in den ersten 10 Tagen.
5.8 Vorsorgebesuche ab der 32.SSW finden je nach Auslastung der Hebamme entweder im ProMami St.Pölten, oder als Hausbesuch statt. Die Klientin ist verpflichtet, sich für die Terminvereinbarung selbstständig zwischen der 30. und 34. SSW zu melden. Terminvereinbarungen im ProMami werden über den Online-Kalender gebucht, Hausbesuche individuell vereinbart.
6.1. Die Hebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Hebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat.
6.2. Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Hebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch eine Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.
7.1. Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. Kommt die Klientin nicht ihrer Mitwirkungspflicht (gemäß Punkt 4) nach, so haftet die Hebamme nicht für auftretende Schäden.
7.2. Die Hebamme haftet nicht für Schäden, die während oder durch die Betreuung einer fachgemäßen Vertretung auftreten.
8.1. Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Hebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens zwei Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
9.1. Bei Entlassung nach stationärer Geburt übernehmen die Versicherungen 100% der Kosten für Hausbesuche und Termine in der Ordination. Allerdings sind nicht alle Leistungen Kassenleistungen. Sonderleistungen wie Akupunktur, Taping, Lasertherapie etc. werden mittels Privatrechnung abgegolten.
Kleine Kassen und Zusatzversicherungen haben oft andere Tarife und übernehmen mehr Leistungen als die ÖGK.
10.1. Der in Rechnung gestellte Betrag wird innerhalb von 14 Tagen überwiesen.
10.2. Bei Überschreitung dieser Frist ist die Hebamme berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10 EUR in Rechnung zu stellen.
11.1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angabe von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.
11.2. Die Hebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig, jederzeit ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Hebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.
11.3. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
11.4. Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Kassenhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Vertragsveränderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind unzulässig, insbesondere auch das Abgehen von der Schriftform.
Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 3100 St. Pölten vereinbart.
Sie stimmen hiermit zu, dass Ihre persönlichen Daten von mir verarbeitet und gespeichert werden dürfen.
Gemäß Art. 13-15 DSGVO besteht für mich die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die personenbezogenen Daten erteilt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit bei der Hebamme schriftlich widerrufen werden. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht Ihnen eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist die österreichische Datenschutzbehörde.
15.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen treten jene, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
15.2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
Leistung |
Tarif |
Rückzahlung der KK |
Mutter-Kind-Pass Beratung 60min |
- |
Wird direkt mit der Kasse verrechnet |
Hausbesuch im Wochenbett 60min |
- |
Wird direkt mit der Kasse verrechnet |
Hausbesuch in der Schwangerschaft - 1 Termin ab der 32. SSW möglich
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- |
Wird direkt mit der Kasse verrechnet |
Hausbesuch in Schwangerschaft oder Wochenbett, die über das Leistungsangebot der Krankenkasse hinausgeht |
95.- |
Privatleistung – keine Refundierung durch die Kasse |
Kilometergeld bei Hausbesuchen die über die Leistungen der Krankenkasse hinausgehen - bei Erbringung von Kassenleistungen inkludiert |
0,80.- pro gefahrenem km bei unter 10km Entfernung zur Hebamme
1.- pro gefahrenem km bei Entfernung über 10km zur Hebamme |
Privatrechnung – keine Refundierung durch die Kasse
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Einzelsitzung TCM inkl. Diagnostik und Akupunktur (60min) in der Ordination |
90,- |
Akupunktur im Rahmen eines Hausbesuchs (Schwangerschaftsvorsorge oder Wochenbettbetreuung) |
15.- |
Einzelsitzung Akupunktur in der Ordination (30min) |
45.- |
Gruppensitzung Akupunktur in der Ordination (30min) |
30.- |
geburtsvorbereitende Beckenbehandlung / ganzheitliche Narben- oder Beckenbehandlung 45 min Einheit 60 min Einheit
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85.- 100.- |
Kinesio-Taping innerhalb eines Hausbesuchs |
15.- bis 25.- je nach Materialaufwand |